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   LG Flensburg, 17.04.2003 - 3 O 87/02   

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https://dejure.org/2003,27677
LG Flensburg, 17.04.2003 - 3 O 87/02 (https://dejure.org/2003,27677)
LG Flensburg, Entscheidung vom 17.04.2003 - 3 O 87/02 (https://dejure.org/2003,27677)
LG Flensburg, Entscheidung vom 17. April 2003 - 3 O 87/02 (https://dejure.org/2003,27677)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zahlung aus einer Gebäudeversicherung zur Deckung eines Brandschadens; Befreiung von der Entschädigungspflicht im Versicherungsrecht; Folgen des Fehlens der Vorlage einer Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters vor Baubeginn einer Feuerungsanlage ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VGB 62 § 9; LBO SH § 74 Abs. 11 S. 1
    Vor Baubeginn eines Außenkamins grob fahrlässig nicht eingeholte Unbedenklichkeitsbescheinigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Zahlung aus einer Gebäudeversicherung zur Deckung eines Brandschadens; Befreiung von der Entschädigungspflicht im Versicherungsrecht; Folgen des Fehlens der Vorlage einer Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters vor Baubeginn einer Feuerungsanlage ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • VersR 2004, 1555
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 02.03.1977 - IV ZR 43/75

    Ansprüche gegen einen Feuerversicherer - Voraussetzungen für das Vorliegen grober

    Auszug aus LG Flensburg, 17.04.2003 - 3 O 87/02
    Die Außerachtlassung allgemein gültiger Sicherheitsregeln ist grob fahrlässig, wenn die Kenntnis der Regeln nach dem Grad ihrer Verbreitung allgemein vorausgesetzt werden muss (vgl. BGH, VersR 77, 465; Prölss/Martin, 26. Aufl. 1998, § 61 VVG , Rn. 14).

    Die Unkenntnis des Versicherungsnehmers ist nicht entschuldbar, wenn eine gefahrenträchtige Anlage wegen der gebotenen Schutzmaßnahme nicht ohne Mitwirkung Sachkundiger installiert oder erstmals in Betrieb genommen werden darf und dies allgemein bekannt ist (vgl BGH VersR 77, 465 (466)).

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